Ausschreibungen/Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Kreis Lippe (Linienbündel V)
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Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Kreis Lippe (Linienbündel V)

Kreis Lippe
Veröffentlicht: 17. Sept. 2026
Aktualisiert: 18. Sept. 2026
Quelle: oeffentlichevergabe_de

Über diese Ausschreibung

Dies ist ein Auftrag für Dienstleistungen im Bereich Bildung, Wasser & Sanitärversorgung und Private Sector. Standort: Deutschland, Europa. Diese Ausschreibung steht Unternehmen und Bietergemeinschaften offen.

Veröffentlicht über DÖE Bekanntmachungsservice (Germany), ein nationales Vergabeportal. Öffentliche Ausschreibungen unterliegen den nationalen Vergabevorschriften und können besondere Anforderungen an Eignung und Unterlagen enthalten für Dienstleistungen im Bereich Bildung. Dienstleistungsaufträge werden in der Regel nach fachlicher Qualität und Preis bewertet und können einschlägige Erfahrung sowie qualifiziertes Personal voraussetzen. Es handelt sich um eine Vorinformation — die formale Ausschreibung wird in Kürze veröffentlicht. Interessenten können diese Zeit nutzen, um Unterlagen vorzubereiten und potenzielle Partner zu identifizieren.

Beschreibung

Automatisch übersetzt aus dem Deutsch
Der Kreis Lippe beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste zu vergeben. Die Kommunale Verkehrsgesellschaft Lippe GmbH (KVG Lippe) ist die Aufgabenträgerorganisation des Kreises Lippe. Sie unterstützt den Kreis bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und führt die Ausschreibung als Vergabestelle durch. Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Der zu vergebende ÖDA umfasst die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Kreis Lippe im Linienbündel V sowie abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften, wie im Ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42, 43 PBefG. Der Leistungsumfang orientiert sich mind. am Fahrplanniveau des Fahrplans 2026. (Die Verkehrsleistung im Jahr 2026 betrug ca. 1,7 Mio. Nutzwagen-km pro Jahr zuzüglich der Bedarfsleistungen auf der Linie 737 und der AST bzw. ALF-Leistungen. Das derzeitige Angebot ist den beigefügten Fahrplänen zu entnehmen.) Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ beschrieben. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.

Datenherkunft

Diese Bekanntmachung stammt aus DÖE Bekanntmachungsservice (Germany) und wurde ursprünglich am 17. September 2026 veröffentlicht. Vor 1 Tag aktualisiert. Originalsprache: Deutsch. BidsFactory spiegelt offizielle Vergabebekanntmachungen und verlinkt für den vollständigen Rechtstext stets auf die Quelle.

Häufig gestellte Fragen zu dieser Ausschreibung

Wo wird der Auftrag ausgeführt?

Der Auftrag wird in Deutschland ausgeführt. Ausländische Bieter sollten lokale Registrierungs-, Steuer- und Präsenzanforderungen vor der Abgabe prüfen.

Wie kann ich ein Angebot einreichen?

Rufen Sie DÖE Bekanntmachungsservice (Germany) auf, um die vollständige Bekanntmachung, die erforderlichen Unterlagen und die Einreichungshinweise einzusehen.

Wer ist der Auftraggeber?

Diese Bekanntmachung wurde von Kreis Lippe in Deutschland veröffentlicht. Der Auftraggeber prüft die Angebote, erteilt den Zuschlag und überwacht die Vertragsausführung.

Um welche Vertragsart handelt es sich?

Es handelt sich um einen Dienstleistungen-Auftrag im Bereich Bildung. Die Einstufung hilft Bietern zu prüfen, ob die Ausschreibung zu ihrem Tätigkeitsfeld passt.

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